zur Betreuung von behinderten und mobilitätseingeschränkten Fluggästen am Flughafen Friedrichshafen gemäß der Verordnung (EG) "Nr. 1107/2006 PRMService“ (gilt ausschließlich für vorangemeldete Fluggäste)
Die „Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“ verpflichtet seit dem 26. Juli 2008 die europäischen Verkehrsflughäfen mit einer jährlichen Abfertigungsleistung von mehr als 150.000 kommerziellen Fluggästen zu bestimmten Hilfeleistungen gegenüber behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Die einzelnen Leistungen und Vorkehrungen sind im Anhang I der Verordnung beschrieben; sie orientieren sich im Wesentlichen am Dokument Nr. 30, Teil I, Abschnitt 5 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) und die dazugehörigen Anhänge, insbesondere den „Code of Good Conduct in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility“.
„Behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter Mobilität (Persons with Reduced Mobility – PRM)“ ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert [Art. 2 der EU-VO 1107/2006].
Die besonderen Bedürfnisse leistungsberechtigter Fluggäste sind mittels international standardisierter Betreuungscodes der IATA (International Air Transport Association) wie folgt klassifiziert:
WCHR sind Fluggäste, die Treppen auf- bzw. absteigen und sich in der Luftfahrzeugkabine bewegen können, die jedoch einen Rollstuhl oder sonstiges Hilfsmittel benötigen, um sich zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsgebäude bzw. im Abfertigungsgebäude selbst sowie zwischen Ankunfts- und Abflugbereich des Terminals zu bewegen;
WCHS sind Fluggäste, die keine Treppen auf- bzw. absteigen, aber sich in der Luftfahrzeugkabine frei bewegen können, die jedoch einen Rollstuhl oder sonstiges Hilfsmittel benötigen, um sich zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsgebäude bzw. im Abfertigungsgebäude selbst sowie zwischen Ankunfts- und Abflugbereich des Terminals zu bewegen;
WCHC sind Fluggäste ohne Mobilität, die sich ausschließlich mit Hilfe eines Rollstuhls oder anderer Hilfsmittel fortbewegen können und vom Eintreffen am Flughafen bis zur Einnahme des Sitzplatzes (bzw. eines den jeweiligen Erfordernissen angepassten Spezialsitzes) im Luftfahrzeug durchgehend Hilfe benötigen (bzw. bei der Ankunft umgekehrt);
WCHP sind Fluggäste mit einer Behinderung der unteren Extremitäten, die weitestgehend selbstständig sind, jedoch Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen und sich an Bord des Luftfahrzeugs nur mit Hilfe eines Onboard- Rollstuhls fortbewegen können;
DEAF sind hörgeschädigte, gehörlose bzw. taubstumme Fluggäste;
BLND sind sehbehinderte bzw. blinde Fluggäste;
DEAF/BLND sind hörgeschädigte/taubstumme und gleichzeitig sehbehinderte/blinde Fluggäste, die sich nur mit Hilfe einer Begleitperson fortbewegen können;
DPNA sind Fluggäste mit einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, die sich je nach Art und Schwere der Beeinträchtigung nur mit Hilfe einer Begleitperson fortbewegen können;
MEDA (nur in Kombination mit WCH!) sind Fluggäste, deren Mobilität aufgrund eines klinischen Falls mit fortschreitendem Krankheitsverlauf beeinträchtigt ist, die jedoch mit Genehmigung einer Gesundheitsbehörde reisen dürfen bzw. von einem Mediziner für reisefähig erklärt worden sind;
Zur Planung der notwendigen Einsatzkräfte und Mittel ist die Kenntnis der Bedarfe zwingend erforderlich. Nur so kann eine anforderungsgerechte Erbringung der Unterstützungsleistungen gewährleistet werden. Deshalb sieht die EU-Verordnung 1107/2006 eine Frist von mindestens 48 Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Anmeldung eines Betreuungsbedarfes vor. Diese Anmeldung ist durch den betroffenen Fluggast ausschließlich gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter vorzunehmen – im Idealfall bereits bei der Buchung des Flugtickets. Die Bedarfsmeldung muss dem Flughafenbetreiber spätestens 36 Stunden vor Abflug zugegangen sein. Eine Anmeldung bzw. Buchung des Hilfebedarfes durch den behinderten oder mobilitätseingeschränkten Fluggast direkt beim Flughafenbetreiber selbst ist rechtsverbindlich nicht möglich.
Der Betreuungsdienst am Flughafen Friedrichshafen gewährleistet, PRM-Fluggäste in die Lage zu versetzen,
Des Weiteren wird die Abfertigung aller notwendigen Mobilitätshilfen, einschließlich anerkannter Begleithunde, sichergestellt. Bei beschädigten oder verloren gegangenen Mobilitätshilfen wird vorübergehend Ersatz gestellt, wobei dieser nicht identisch mit der ursprünglichen Ausrüstung sein muss.
Flughafen Friedrichshafen Terminal
In begründeten und vorher angemeldeten Einzelfällen ist eine Abholung auch von anderen Punkten des Zentralbereiches des Flughafens Friedrichshafen möglich.
In begründeten Einzelfällen ist eine Begleitung zum Parkplatz möglich, wenn dies spätestens 36 Stunden vor Ankunft angemeldet wurde.
Für den Beginn der Betreuungsprozesse werden folgende Servicezeiten definiert:
mit Anmeldung (Eingang der Mitteilung beim Flughafenbetreiber erfolgte mindestens 36 Stunden im Voraus):
Nach Eintreffen am Flughafen, sobald sich der betroffene Fluggast an einem Übernahmepunkt gemeldet hat, sollten
ohne Anmeldung (keine oder nicht fristgemäße Mitteilung)
Nach Eintreffen am Flughafen, sobald sich der betroffene Fluggast an einem Übernahmepunkt gemeldet hat, sollten
mit Anmeldung (Eingang der Mitteilung beim Flughafenbetreiber erfolgte mindestens 36 Stunden im Voraus)
Nach Eintreffen am Flughafen, sobald das Luftfahrzeug seine Parkposition erreicht hat, sollten
ohne Anmeldung (keine oder nicht fristgemäße Mitteilung)
Nach Eintreffen am Flughafen, sobald das Luftfahrzeug seine Parkposition erreicht hat, sollten
Nachfolgend aufgeführte Schulungen gelten für das eingesetzte Personal zur PRM Betreuung (EU Verordnung, Art. 11):